Seit dem 1. Januar 2021 ist Großbritannien nun kein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums mehr.
Dies hat Folgen für Europäische Betriebsräte (EBR).
Die meisten EBR legen fest, dass ihr Geltungsbereich die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) umfasst. Wenn Ihr EBR diese Bestimmung noch nicht an die aktuelle Situation eines EWR ohne Großbritannien angepasst hat, bedeutet dies, dass die britischen EBR-Mitglieder nicht mehr Teil Ihres EBR sind.
In ihrer „Mitteilung: Austritt des Vereinigten Königreichs und EU-Vorschriften zu Europäischen Betriebsräten“ erläutert die Europäische Kommission allerdings Folgendes:
Die Richtlinie 2009/38/EG lässt die Teilnahme von Vertretern aus Drittländern an Europäischen Betriebsräten zu. Somit werden Vertreter aus dem Vereinigten Königreich an Europäischen Betriebsräten teilnehmen können, sofern die betreffende Vereinbarung nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/38/EG dies vorsieht.
Wenn Sie möchten, dass Ihre britischen Beschäftigten in Ihrem EBR vertreten sind, haben Sie die notwendige Anpassung Ihrer EBR-Vereinbarung vorgenommen?
Wenn sich ein Unternehmen hingegen noch nicht freiwillig dazu entschlossen hat, einen Vertreter in einem EWR-Land einzusetzen, in dem das Unternehmen Personen beschäftigt, dann gilt leider Folgendes, wie in den „Gemeinsamen Empfehlungen des Europäischen Gewerkschaftsbundes für EBR/SE-Koordinatoren und Arbeitnehmervertreter in BVG, EBR und SE zur Bewältigung der Brexit-Auswirkungen auf multinationale Unternehmen – Januar 2021“ erläutert wird:
Gemäß den Hinweisen der Europäischen Kommission werden jene EBR, deren zentrale Leitung (oder deren Vertreter) vorher im Vereinigten Königreich ansässig war, ab dem 1. Januar 2021 in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt. Wenn die zentrale Leitung den neuen EU-Mitgliedstaat, in dem ihr Vertreter ab dem 1. Januar 2021 ansässig sein soll, noch nicht benannt hat, übernimmt gemäß den Hinweisen der Europäischen Kommission der Mitgliedstaat mit der höchsten Beschäftigtenzahl künftig diese Funktion.
Erreicht ein Unternehmen den Schwellenwert von 1.000 Beschäftigten nicht mehr, wenn die britischen Beschäftigten nicht mehr mitgezählt werden, dann erklärt die Europäische Kommission Folgendes:
Wenn die einschlägigen Schwellenwerte nach Ablauf der Übergangsphase nicht mehr erreicht werden, sind die Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie 2009/38/EG auf den betreffenden Europäischen Betriebsrat nicht mehr anwendbar, selbst wenn dieser Betriebsrat bereits eingesetzt war. Ein solcher Betriebsrat kann nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts fortbestehen.
Das Ende der Übergangsphase kann sich auch auf die Verpflichtung der zentralen Leitung auswirken, Verhandlungen zur Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder zur Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens aufzunehmen. Diese Verpflichtung setzt einen schriftlichen Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihrer Vertreter aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten voraus (Artikel 5(1) der Richtlinie 2009/38/EG).
Der Europäische Gewerkschaftsbund bestätigt Folgendes: „Infolge des Austritts Großbritanniens aus der EU könnte in einigen Fällen die Existenz des EBR an sich infrage gestellt werden. Wenn die Zahl der britischen Beschäftigten nicht mehr berücksichtigt wird, sinken einige multinationale Unternehmen unter den Schwellenwert für die Einrichtung eines EBR (mindestens 1.000 Beschäftigte in der EU/dem EWR, dabei jeweils mindestens 150 Beschäftigte in mindestens zwei Unternehmen in zwei verschiedenen Ländern). Unklar ist weiterhin, welche konkreten Auswirkungen dies haben könnte.“